FORMALITÄTEN

Es gibt kein Geheimrezept gegen den Kummer in einem Sterbefall. Allein die Zeit wird den Schmerz über den Verlust nach und nach lindern können.

Im folgenden Bereich geht es uns rein darum Sie zu unterstützen die ersten Formalitäten, welche gemacht werden müssen in die Wege zu leiten und Sie in diesem Weg mit den nötigen Informationen zu versorgen.

In unserem Leitfaden finden Sie viele Antworten auf Fragen, die Sie sich im Sterbefall eines Angehörigen sicherlich stellen werden. Einige Maßnahmen sind dringend und müssen innerhalb der ersten 24 Stunden oder während der ersten Woche erledigt werden, andere erst innerhalb von 30 Tagen oder der ersten sechs Monate. Anweisungen bezüglich eines Testamentes oder einer Lebensversicherung erhalten Sie ebenfalls in unserem Leitfaden. Die wichtigen Einzelheiten dazu finden Sie in den entsprechenden Gesetzestexten.

DIE ERSTEN FORMALITÄTEN

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Unmittelbar nach dem Tod stellt der Arzt am Todesort den Totenschein aus.

  • Falls der Todesfall daheim eingetreten ist, stellt der herbeigerufene Arzt den Tod fest und stellt den Totenschein aus.
  • Falls der Todesfall in einem Krankenhaus, einer Klinik, einem Pflege- oder Seniorenheim eingetreten ist, wird die Todesbescheinigung an die Aufnahmestelle des betreffenden Hauses weitergeleitet.
  • Falls der Sterbefall auf offener Straße eingetreten ist oder unter Umständen, welche den Einsatz von Notfallkräften erfordert haben, wird der Tod vom diensthabenden Arzt bescheinigt.

Im Falle eines Unfalltodes, eines Suizids, einer unerklärlichen oder verdächtigen Todesursache oder eines offensichtlichen Verbrechens wird ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. Ein Polizeibeamter wird umgehend hinzugezogen.

Die in diesem Fall rechtlichen Folgen:
  • Der Leichnam wird auf Antrag des Gerichts zur Autopsie in ein rechtsmedizinisches Institut überführt.
  • Eine für die Gerichtsbehörden erforderliche Todesbescheinigung wird von einem Arzt ausgestellt.
  • Die Bestattungsgenehmigung wird von der Staatsanwaltschaft ausgestellt.
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Die ärztliche Bescheinigung wird unmittelbar nach dem Tod von einem Arzt ausgestellt.

Diese Bescheinigung bestätigt, dass es keine medizinrechtlichen Komplikationen gibt und dass der Verstorbene keine von der WHO aufgeführten ansteckenden Krankheiten hat.

Für eine Einäscherung muss der Arzt bestätigen, dass der Verstorbene nicht Träger eines batteriebetriebenen Gerätes ist (Herzschrittmacher, Implantat, o.ä.). An dieser Stelle wird darauf aufmerksam gemacht, dass es gesetzlich verboten ist, die Asche eines Verstorbenen aufzubewahren oder sie an einem nicht offiziell dafür vorgesehenen Ort zu deponieren oder zu verstreuen.

Die Bescheinigung ist erforderlich für:
  • die Überführung des Leichnams in eine andere Gemeinde,
  • die Überführung des Leichnams nach seiner Einsargung ins Ausland,
  • die Freigabe des Leichnams für Konservierungsmaßnahmen,
  • die Freigabe des Leichnams für eine Feuerbestattung (Einäscherung).
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Der Tod einer Person muss innerhalb von 24 Stunden (werktags) nach dem Todeszeitpunkt beim Standesamt der Gemeinde gemeldet werden, in welcher die Person verstorben ist. Die Meldung kann durch ein Familienmitglied oder eine andere Person, die sich ausweisen kann, erfolgen. Sie kann ebenfalls von dem bevollmächtigten Bestattungsunternehmen erledigt werden.

Für die Meldung eines Todesfalls benötigen Sie:
  • den vom Arzt ausgestellten Totenschein und die ärztliche Bescheinigung gemäß Art. 8, Abs. 1 der großherzoglichen Verordnung vom 14. Februar 1913,
  • das Familienbuch des Verstorbenen oder, falls nicht vorhanden, andere Dokumente aus denen seine Identität hervorgeht (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätsnachweis), Abstammung, Familienstand, Adresse, Berufstätigkeit (bei minderjährigen Kindern: Beruf der Eltern),
  • bei Ausländern: Aufenthaltsgenehmigung, Personalausweis, usw.,
  • bei Einäscherung: die „Herzschrittmacher“-Bescheinigung und die Genehmigung zur Feuerbestattung, beantragt vom Ehepartner oder eines Familienangehörigen 1. Grades.
Bei Meldung des Sterbefalls ist zu empfehlen, im Rathaus folgende Dokumente zu beantragen:
  • sechs Kopien der Sterbeurkunde für die weiteren Behördengänge,
  • ein Antrag zur Bestattungsbewilligung (im Falle einer Beerdigung),
  • gegebenenfalls eine Überführungsgenehmigung, eine Genehmigung zur Feuerbestattung und eine Beerdigungserklärung.
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Der Tod einer Person muss immer im Standesamt der lokalen Behörden gemeldet werden.

Es ist dennoch empfehlenswert, den Tod ebenfalls beim Konsulat des Herkunftslandes des Verstorbenen zu melden. Falls dies nicht möglich ist, kann ein späterer Eintrag in die standesamtlichen Register des Konsulates beantragt werden. In beiden Fällen (Meldung oder Registrierung) wird der Sterbefall auf der im Herkunftsland ausgestellten Geburtsurkunde eingetragen.

Befinden sich keine Familienangehörige in dem Land, in welchem sich der Sterbefall ereignet hat, wird das zuständige Konsulat Kontakt mit der Familie des Verstorbenen aufnehmen.

Dies dient u.a. dazu, festzustellen, ob eine Versicherung für die Kostenübernahme der Rückführung ins Heimatland besteht und ob von der Familie eine Rückführung des Leichnams oder der Asche gewünscht wird. In diesem Fall kümmert sich das Konsulat um die gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten.

Die Kosten einer Rückführung des Leichnams resp. der Asche oder die Kosten einer Beerdigung vor Ort gehen zu Lasten der Familie des Verstorbenen.

Für alle weiteren Informationen:

in Luxemburg:

Ministère des Affaires Etrangères, du Commerce Extérieur,
de la Coopération, de l’Action Humanitaire et de la Défense

5, rue Notre-Dame | L-2240 Luxembourg

Tél.: + 352 478-1 | Fax : + 352 22 31 44

im Ausland:
Botschaft oder nächstgelegenes Konsulat

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islam

Familie und Angehörige nehmen Kontakt mit der Religionsgemeinschaft des Verstorbenen auf, um die religiöse Zeremonie seiner Beisetzung auszurichten.

Erzdiözese Luxemburg
Presbyterium oder Pfarrer des Wohnorts
Moschee
Synagoge
Evangelisches Gotteshaus
Orthodoxe Kirche

INNERHALB DER ERSTEN 7 TAGE

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Der Ehepartner oder die Familienangehörigen des Verstorbenen müssen den Finanzinstituten, bei denen der Verstorbene Kontoinhaber gewesen ist, den Sterbefall melden.

Für den Termin bei der Bank benötigen folgende Dokumente:
  • die Sterbeurkunde
  • die Offenkundigkeitsurkunde (Erbschein)
  • die Bank- und Kreditkarten des Verstorbenen
  • ggf. die Originale der Lebensversicherungsverträge
  • ggf. die Kontaktinformationen des Notars

Nachdem einer Bank der Tod seines Kunden gemeldet worden ist, muss sie einige Maßnahmen ergreifen. Die Konten des Verstorbenen werden gesperrt (außer Gemeinschaftskonten) und der Zugang zu einem eventuell vorhandenen Schließfach wird untersagt bis eine notarielle Erbfolgeurkunde vorgelegt wird. Die Erbfolgeurkunde regelt die Aufteilung der Erbmasse unter den Erben.

Nichtsdestotrotz kann die Beerdigung über das Konto des Verstorbenen finanziert werden. (Jedoch gestatten dies nicht alle Bankinstitute.) Die unbezahlten Rechnungen des Verstorbenen bestehen weiterhin und Vollmachten verlieren ihre Gültigkeit.

Im Todesfall eines Arbeitnehmers bleibt den Erben ein gewisses Recht gegenüber dem Arbeitgeber gewährt:
  • Der Arbeitgeber muss eine Entschädigung an die Erben zahlen, welche bestimmte Bedingungen erfüllen.
Begünstigte Personen sind:
  • der überlebende Ehepartner, sofern kein Urteil über eine Scheidung oder eine offizielle Trennung vorliegt,
  • die minderjährigen und volljährigen Kinder des verstorbenen Arbeitnehmers, für die er unterhalts- und erziehungspflichtig gewesen ist,
  • die Verwandten, die mit dem verstorbenen Arbeitnehmer in einem Haushalt gelebt haben und für die der verstorbene Arbeitnehmer unterhaltspflichtig gewesen ist.

Diese Begünstigten haben ein Anrecht auf die Zahlung des Monatsgehalts für den Monat, in welchem der Arbeitnehmer verstorben ist und auf eine Entschädigung in Höhe von 3 Monatsgehältern. Stand dem Arbeitnehmer eine mietfreie Dienstwohnung zur Verfügung, muss der Arbeitgeber den begünstigten Hinterbliebenen die Wohnung kostenlos überlassen und zwar bis Ablauf von drei auf den Sterbemonat folgenden Monaten (Art. L. 125-1 des Arbeitsgesetzes).

Ein Regressanspruch der Erben liegt nicht im Entscheidungsbereich des Arbeitsgerichtes, das sich für unzuständig erklärt hat. Die Zuständigkeit liegt bei den ordentlichen Gerichten.

Nachdem der Arbeitgeber über die endgültige Abwesenheit des Arbeitsnehmers informiert worden ist, erhalten die Berechtigten:
  • Gesamtabrechnung
  • Urlaubsentgelt
  • Gehaltsabrechnung
  • Bescheinigung über die Anwesenheit im Unternehmen
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Möglicherweise hat die/der Hinterbliebene ein Anrecht auf eine Zusatzrente falls der verstorbene Ehepartner nichtselbständiger Gehaltsempfänger gewesen ist. Einzelheiten erhält man bei der zuständigen Zusatzrentenversicherung des Verstorbenen.

Pensionskasse und Sozialversicherung:

Unter bestimmten Voraussetzungen können folgende Personen ihren Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente geltend machen:

  • der überlebende Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner,
  • der geschiedene Ehepartner oder der ehemalige eingetragene Lebenspartner,
  •  Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie Verwandte bis zum 2. Grad der Seitenlinie, falls kein überlebender Partner vorhanden ist,
  • die Kinder des Versicherten und ggf. die Kinder, deren Unterhalt er garantiert hat.

Damit für die Hinterbliebenen ein Anrecht auf Rente besteht, müssen aus dem Versicherungsverlauf des Verstorbenen Versicherungszeiten von mindestens 12 Monaten, während der letzten 3 Jahre vor dem Ableben nachgewiesen werden können. Die Erfüllung der Wartezeit ist nicht erforderlich, falls der Tod durch einen Unfall oder eine anerkannte Berufskrankheit während der Versicherungszeit eingetreten ist.

Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft muss zum Zeitpunkt des Todes mindestens 1 Jahr gedauert haben oder wenigstens 1 Jahr vor dem Beginn der Alters- oder Invalidenpension geschlossen worden sein. Zum Zeitpunkt der Eheschließung darf der Versicherte nicht Empfänger einer Alters- oder Invalidenpension gewesen sein.

Ungeachtet dieser Bestimmungen besteht dennoch ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt werden kann:
  • der Tod durch einen Unfall nach der Eheschließung oder dem Eintrag der Partnerschaft,
  • aus der Ehe geht ein Kind hervor,
  • die Ehe besteht seit mindestens einem Jahr angedauert hat und die Altersdifferenz der Ehepartner ist geringer als 15 Jahre,
  • die Ehe besteht seit mindestens 10 Jahren.
Die Hinterbliebenenrente setzt sich zusammen aus:
  • der Gesamtsumme der pauschalen Aufstockung und der pauschalen Sonderaufstockung, auf die der Verstorbene Anrecht hatte oder gehabt hätte,
  • drei Viertel der proportionalen Aufstockung und proportionalen Sonderaufstockung, auf die der Verstorbene Anrecht hatte oder gehabt hätte.
Die Waisenrente setzt sich zusammen aus:
  • einem Drittel der pauschalen Aufstockung und pauschalen Sonderaufstockung, auf die der Verstorbene Anrecht hatte oder gehabt hätte,
  • einem Viertel der proportionalen Sonderaufstockung, auf die der Verstorbene Anrecht hatte oder gehabt hätte.

Bei Vollwaisen wird der Betrag der Waisenrente verdoppelt.

Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Die Auszahlung kann, im Falle eines Studiums, bis zum 27. Lebensjahr aufrechterhalten werden. Die Waisenrente wird ohne Altersbeschränkung ausgezahlt, wenn die Waise wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die Waisenrente wird entzogen, wenn der Begünstigte eine Ehe schließt, es sein denn, er führt sein Studium fort.

Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenrente darf den Betrag, den der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes bezogen hat oder bezogen hätte, nicht überschreiten.

Um bei der Kranken- und Sterbekasse den Beerdigungskostenzuschuss zu beziehen, muss die Rechnung des Bestattungsunternehmens von der Bank oder dem Bestattungsunternehmen quittiert sein und danach im Original der Krankenkasse vorgelegt werden. Die Rechnung des Bestattungsunternehmens kann vom Girokonto des Verstorbenen bezahlt werden, falls die Kontodeckung ausreichend ist. Dies ist juristisch gerechtfertigt, da es sich um eine Ausgabe für den Verstorbenen selbst handelt.

Der Beerdigungskostenzuschuss ist indexgebunden und ist festgelegt auf 130 € Index 100. Zum 1. Juli 2010 lag der Lebenshaltungsindex bei 719,84 Punkten und der Zuschuss demnach bei 935,50 €.

Der Beerdigungskostenzuschuss für Neugeborene ist auf 26 € Index 100 festgelegt. Die Erstattungen der Sterbekassen variieren je nach Versicherungsanbieter und Versicherungsjahren.

Im Sterbefall eines Arbeitnehmers oder eines seiner Familienmitglieder, wird als Bestattungsentschädigung ein Festbetrag an diejenige Person erstattet, welche die Beerdigungskosten vorausgezahlt hat und die quittierten Rechnungen mit der Sterbeurkunde vorlegt. Die Entschädigung wird bei Kindern unter 6 Jahren auf die Hälfte und bei Totgeborenen auf ein Fünftel reduziert.

Um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten, muss ein Antrag an die luxemburgische Rentenversicherung gestellt werden oder aber an die Rentenversicherung des Wohnsitzlandes des Verstorbenen. Die für den Antrag erforderlichen Belege sind auf dem Antragsformular angegeben.

In Luxemburg
  • Caisse Nationale de Santé (CNS)
  • Versicherungsunternehmen

Der Verstorbene hat möglicherweise eine “Lebensversicherung” oder einen “Sterbeversicherungsvertrag” unterzeichnet.

  • Sozialversicherungen
  • Die Sozialversicherungen können einige Leistungen erbringen.

Falls der Verstorbene eine Wohnung gemietet hatte, muss der Mietvertrag gekündigt werden. Hier muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten respektiert werden

Falls der Verstorbene Besitzer einer Wohnung war, die er vermietet hat, müssen den Mietern die Kontaktdaten des zukünftigen Vermieters mitgeteilt werden.

Der Verband muss über den Tod informiert werden.

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Diese werden eingeschaltet, falls es sich beim Verstorbenen um einen Vormund handelt oder den Erziehungsberechtigten seiner Kinder.

DIE ÜBRIGEN FORMALITÄTEN

Informieren Sie die Steuerbehörde über den Todesfall.

Ein Notar kann die Erbschaft regeln, muss aber nicht zwangsläufig in Anspruch genommen werden.

Informieren Sie die Versicherungsunternehmen, Haus- und Autoversicherung, Kreditinstitute, Lieferanten, …

Die Erbschaftserklärung muss von den Erben oder Vermächtnisnehmern innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist (in der Regel 6 Monate nach dem Tod des Erblassers) bei der Liegenschaftsverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines) abgegeben werden.

Das gemeinsame Konto in ein persönliches Konto umschreiben lassen.

Eine persönliche Registrierung bei der Sozialversicherung beantragen.

Den Fahrzeugbrief (carte grise) umschreiben lassen, falls der Hinterbliebene das Fahrzeug behält und andere Erben keinen Einspruch erheben.

Beim Tod eines Ehepartners, eines eingetragenen Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 3 Tage Sonderurlaub. Beim Tod eines Verwandten zweiten Grades hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 1 Tag Urlaub. (Zu beachten: Diese Sonderurlaubstage können nicht verschoben werden und müssen unmittelbar nach dem Sterbefall in Anspruch genommen werden.)

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Jeder kann darüber entscheiden, inwiefern sein Vermögen nach dem Tod aufgeteilt werden soll, ausgenommen der Pflichtteil, welcher den Nacherben (Kinder) zusteht. Dazu ist es allerdings ratsam, ein Testament zu verfassen.

Es gibt drei Hauptgründe, ein Testament zu verfassen:
  • man will die gesetzlich vorgesehene Erbfolge abändern,
  • man will entscheiden, wie die Erbschaft unter den Erben aufgeteilt wird,
  • man will seinen Lebenspartner zum Erben ernennen (für Paare, die nicht verheiratet sind, sich aber in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden).
Es gibt zwei Arten des Testaments:
  • das eigenhändige Testament, vom Erblasser vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben, bei einem Notar hinterlegt oder bei der Liegenschaftsverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines- Abt. 3, letzte Verfügung) registriert,
  • das notarielle Testament, vom Notar nach den Angaben des Erblassers redigiert, von Letzterem unterschrieben und zur Verwahrung beim Notar hinterlegt.

Es ist grundsätzlich empfehlenswert, einen Notar zu Rate zu ziehen, um ein Testament zu verfassen.

Erstens können sowohl inhaltliche als auch Formulierungsfehler vermieden werden, zweitens wird sichergestellt, dass das Testament auf legaler Basis verfasst wird. Weiterhin ist zu empfehlen, das Testament beim Notar zu hinterlegen. Der Notar übergibt dem Gericht das Testament, der im Todesfall die Testamentseröffnung vornimmt.

Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Zum Zeitpunkt des Todes ist nur das neueste Testament maßgebend, es sei denn, die darin enthaltenen Verfügungen sind mit dem vorherigen Testament unvereinbar. Außerdem ist es nicht möglich, ein notarielles Testament durch ein eigenhändiges Testament zu ersetzen. Seien Sie vorausschauend, was Ihre Lebenssituation anbelangt und berücksichtigen Sie dies in der Formulierung Ihres Testamentes.

Die Erben und Vermächtnisnehmer müssen in der Regel bei der zuständigen Liegenschaftsverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines) eine Erbschaftserklärung einreichen.

Für weitere Einzelheiten informieren Sie sich über die gesetzlichen Grundlagen über die Schenkungen zu Lebzeiten und die Testamente.

Zum Schutz Ihrer Angehörigen im Todesfall können Sie mit einer Versicherungsgesellschaft den Abschluss einer Todesfallversicherung in Betracht ziehen.

Diese Versicherung ist Teil der Lebensversicherungen und gehört zu den Risikoversicherungen.

Es gibt zwei verschiedene Modelle:
  • die kurzfristige Versicherung, wobei der Versicherte eine bestimmte Geldsumme absichert und die während der Vertragslaufzeit nicht ändert. Diese Versicherungssumme wird an den Begünstigten ausgezahlt, falls der Versicherte während der Versicherungslaufzeit verstirbt.
  • eine kurzfristige Versicherung (Hypotheken- oder Restschuldversicherung) um im Todesfall kurz- oder langfristige Darlehen abzusichern. In der Regel werden die betreffenden Finanz- oder Kreditinstitute begünstigt.

Für weitere Einzelheiten informieren Sie sich bei Ihrer Versicherungsgesellschaft.